Groth - Steuerberater -

Michael Groth

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Aktuell


26.02.2024

Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Art und Weise der Videoübertragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht richtet. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Durch den Einsatz einer Kamera, die die Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

1. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung erscheint nicht möglich.

Die Beschwerdeführer bemängeln gerade nicht, dass das Finanzgericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Sie beanstanden, dass ein etwaiger Befangenheitsgrund für sie gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen wäre. Dies allein genügt nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnten, zu schließen. Nur die tatsächlich unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine solche Verletzung.

2. Durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Unvoreingenommenheit kann gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht haben die Beschwerdeführer allerdings weder gerügt noch käme ein solcher Verstoß aufgrund ihrer Ausführungen vorliegend als möglich in Betracht. Im Übrigen haben sie nicht vorgetragen, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.02.2024 zum Beschluss 1 BvR 1615/23 vom 15.01.2024